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UrhG § 67 Lieferungswerke

UrhG § 67 Lieferungswerke

[ Auszug: Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist ... ]